Inhalte der Satzung (zuletzt geändert am 24.02.2017)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Der Beirat

§ 9 Fachgruppen

§ 10 Einnahmen

§ 11 Die Rechnungsprüfer

§ 12 Vereinsjugend

§ 13 Auflösung des Vereins

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 15 Beschluß

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein heißt Naturschutzbund Deutschland (NABU) Regionalverband Oranienburg e. V.

    Er hat seinen Sitz in Oranienburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Regionalverbands ist es, Natur und Landschaft im Altkreis Oranienburg zu schützen.

2. Aufgaben:

    Alle Personen zusammenführen, die sich für den Naturschutz interessieren oder engagieren. Die Lebensgrundlagen für eine

    artenreiche Pflanzen- und Tierwelt erhalten, verbessern und schaffen. Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten.

    Bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes mitwirken. Bei Planungen mitwirken, die für Schutz

    und Entwicklung der Natur bedeutsam sind. Gesetzgeber und Verwaltungen für die Bedürfnisse der Natur sensibilisieren,

    im Sinne unserer Aufgaben auf sie einwirken und für den Vollzug der Rechtsvorschriften eintreten. Ziele des Natur- und

    Umweltschutzes in der Öffentlichkeit verbreiten und vertreten. Den Natur- und Umweltschutzgedanken unter der Jugend

    und im Bildungsbereich verbreiten und fördern.

3. Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 3 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenodnung, ist selbstlos tätig und

    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können ebenfalls (korporatives) Mitglied werden.

    Sie benennen einen Vertreter (der dadurch nicht persönliches Mitglied wird).

2. Mitglied des Regionalverbands kann auch werden, wer vom Bundes- oder Landesverband aufgenommen wurde, im

    Arbeitsgebiet des Verbands wohnt oder seinen Beitritt zum Regionalverband erklärt hat.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

4. Die Mitgliedschaft ist Beitragspflichtig.

5. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das sich um die Ziele des NABU besonders verdient gemacht hat, zum

    Ehrenmitglied erklären. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand

    spätestens am 1. Oktober zum 31. Dezember schriftlich mitzuteilen.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

    gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Ziele des Vereins handelt oder dessen Ruf schädigt. Über den

    Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand, der dies dem Mitglied mitteilt. Dagegen

    ist innerhalb einer Woche Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

    Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 4 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

1. Mitglieder können

  - an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen,

  - in seinen Organen mitwirken.

2. Mitglieder sollen

  - die Arbeit des Vereins unterstützen,

  - Aufgaben im Verein entsprechend ihren Möglichkeiten übernehmen.

3. Mitglieder, auch des Vorstands oder der Vereinsgruppen handeln ehrenamtlich. Sie erhalten keine Zuwendungen aus

    Vereinsmitteln. Bei der Erfüllung satzungsmäßiger und vom Vorstand erteilter Aufgaben entstehende Aufwendungen

    werden ersetzt. Umfang der Aufgabe und Aufwand müssen vorher mit dem Vorstand abgestimmt sein und belegt werden.

4. Mitglieder dürfen keinesfalls Güter, seien sie materiell oder immateriell, geschützt oder ungeschützt, aus dem Verein nehmen,

    sie ihm vorenthalten oder auf eigene Rechnung verwerten.

5. Das Mitglied, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstandes, haftet bei Schäden, die es während seiner Tätigkeit im Verein

    verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

 

§ 5 Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Die Mitglieder treffen sich einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung, im übrigen dann, wenn der Vorstand es für

    erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt und begründet

    (außerordentliche Mitgliederversammlung).

2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der schriftlichen Einladung (per eMail, Fax, Post) sind die

    Tagesordnung, gegebenenfalls Anträge zur Satzungsänderung beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

3. Anträge zur Tagesordnung sollen schriftlich wenigstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Anträge

    zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

4. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Juristische Personen haben eine Stimme, aber nicht das passive Wahlrecht.

5. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Über Themen, die nach

    § 6 Nr. 7 eine 2/3-Mehrheit erfordern, darf nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel offen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit über alle den Verein

    betreffenden Fragen. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder eines Mitglieds beschließt sie jedoch in geheimer Abstimmung.

    Sie genehmigt die Ordnung der Mitgliederversammlung, nimmt die Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer entgegen,

    erhält Einsicht in die Rechnungsunterlagen und Versammlungsprotokolle, beschließt die Entlastung des Vorstands, wählt

    Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer, wählt die Vertreter für die Landesvertreterversammlung, entscheidet über Anträge,

    entscheidet auf  Vorschlag des Vorstands oder eines anderen Mitglieds über Ehrenmitgliedschaften, entscheidet über die

    Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen, deren Mitgliedschaft im Verein und über Kooperationen, entscheidet

    über den Einspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluß.

7. Eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Vereinsordnungen

    (außer § 7 Nr 2.), die Auflösung des Vereins.

8. Müssen wichtige Beschlüsse verschoben werden, zum Beispiel zwingend notwendige Vereinsauflösung, Wahl des

    geschäftsführenden Vorstand, ist innerhalb von 3 Monaten mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen eine weitere

    Mitgliederversammlung einzuberufen.

9. Über wichtige Diskussionspunkte, alle Anträge und Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, vom Versammlungsleiter und

    Schriftführenden unterschrieben.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins gehören bis zu sechs Mitglieder an:

   der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und drei weitere Vorstandsmitglieder. Sie sind geschäftsführender

   Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten,

   wobei eines der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Vorstandsmitglieder müssen persönliche Vereinsmitglieder sein. Sie werden

   für 4 Jahre gewählt, bleiben aber bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied

   vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gibt.

3. Zu seinen Aufgaben gehören

 - Er beschließt alle Ausgaben und Einnahmen,

 - die Vorbereitung, Einberufung und Auswertung der Mitgliederversammlungen,

 - die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse,

 - die Arbeitsplanung des Vereins,

 - die Aufstellung des Haushaltsplans,

 - die Erledigung der allgemeinen Geschäfte,

 - der Abschluss von Verträgen,

 - die Buchführung und der Geschäftsbericht,

 - die Betreuung der Fachgruppen,

 - der Kontakt zur Presse und anderen Organisationen.

 - die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, Soweit der Verein persönliche Daten der Mitglieder bearbeitet und speichert,

   beachtet er dabei die gesetzlichen (Datenschutz-) Bestimmungen.

 

§ 8 Der Beirat

   Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und berät den Vorstand in allen Vereinsfragen. Er kann zu

   Vorstandssitzungen eingeladen werden und an den Beratungen teilnehmen, jedoch nicht abstimmen.

 

§ 9 Fachgruppen

   Zur übersichtlichen Strukturierung und rationellen Erledigung der Aufgaben oder bestimmter Projekte können der

   Vorstand oder die Mitgliederversammlung Fachgruppen bilden. Die Aufgaben und Kompetenzen dieser Gruppen werden

   in den Vereinsordnungen geregelt. Bei befristeten Projekten sind, soweit möglich, auch deren Beginn und Ende schriftlich

   festzulegen. Die Gruppenmitglieder bestimmen ihren Leiter. Die Leiter berichten dem Vorstand über die Arbeit ihrer Gruppen.

   Die Gruppen bestimmen ihre Mitglieder selbst, sollen aber niemand ohne wichtigen Grund von der Mitarbeit ausschließen.

 

§ 10 Einnahmen

   Alle Vereinsaufwendungen sind durch die Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen zu decken. Nicht

   der Regionalverband, sondern der Bundesverbands erhebt und verwaltet die Beiträge. Die Vertreterversammlung bestimmt

   deren Höhe und den Anteil des Regionalverbands. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

   Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

   begünstigt werden. Institutionen und natürliche Personen können die Tätigkeit des Vereins durch Zuwendungen (Spenden)

   fördern. Sie überweisen Geldspenden auf das Vereinskonto. Sachspenden übergeben sie nach Absprache einem

   Vorstandsmitglied. Sie erhalten eine Zuwendungsbescheinigung. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der

   Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen.

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

   Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer, die am Ende des 2. Geschäftsjahres - bei Bedarf auch vorher

   - die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins umfassend prüfen, darüber schriftlich berichten und zur Wahlversammlung die

   Entlastung des Vorstands empfehlen.

 

§ 12 Vereinsjugend

   Die Jugendlichen des Vereins können einen Jugendsprecher wählen, der ihre Interessen im Vorstand vertritt.

   Die Mitgliederversammlung kann der Vereinsjugend das Recht zur Selbstverwaltung übertragen. Diese gibt sich dann eine

   (vom Vorstand zu genehmigende) Jugendordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mittel der Vereinsjugend,

   die selbst über deren Verwendung entscheidet und mit dem Schatzmeister nach dessen Vorgaben abrechnet.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

   Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und den Liquidator. Bei Auflösung oder Wegfall

   steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen dem NABU Landesverband Brandenburg zur Verfügung zu stellen,

   der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

   Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins, Gerichtsstand Oranienburg.

 

§ 15 Beschluß

   Weitere Regelungen sind in den Vereinsordnungen, vornehmlich der Wahlordnung und der Geschäftsordnung festgelegt.

   Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.10.2016 beschlossen. Sie löst die Satzung vom 18.05.2016 ab.