Unsere Satzung

(zuletzt geändert am 24.02.2017)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein heißt Naturschutzbund Deutschland (NABU) Regionalverband Oranienburg e. V.
Er hat seinen Sitz in Oranienburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Regionalverbands ist es, Natur und Landschaft im Altkreis Oranienburg zu schützen.
  2. Aufgaben: Alle Personen zusammenführen, die sich für den Naturschutz interessieren oder engagieren. Die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt erhalten, verbessern und schaffen. Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten. Bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes mitwirken. Bei Planungen mitwirken, die für Schutz und Entwicklung der Natur bedeutsam sind. Gesetzgeber und Verwaltungen für die Bedürfnisse der Natur sensibilisieren, im Sinne unserer Aufgaben auf sie einwirken und für den Vollzug der Rechtsvorschriften eintreten. Ziele des Natur- und Umweltschutzes in der Öffentlichkeit verbreiten und vertreten. Den Natur- und Umweltschutzgedanken unter der Jugend und im Bildungsbereich verbreiten und fördern.
  3. Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 3 Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenodnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können ebenfalls (korporatives) Mitglied werden. Sie benennen einen Vertreter (der dadurch nicht persönliches Mitglied wird).
  2. Mitglied des Regionalverbands kann auch werden, wer vom Bundes- oder Landesverband aufgenommen wurde, im Arbeitsgebiet des Verbands wohnt oder seinen Beitritt zum Regionalverband erklärt hat.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  4. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  5. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das sich um die Ziele des NABU besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied erklären. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand spätestens am 1. Oktober zum 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Ziele des Vereins handelt oder dessen Ruf schädigt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand, der dies dem Mitglied mitteilt. Dagegen ist innerhalb einer Woche Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 4 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

  1. Mitglieder können an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, in seinen Organen mitwirken.
  2. Mitglieder sollen die Arbeit des Vereins unterstützen, Aufgaben im Verein entsprechend ihren Möglichkeiten übernehmen.
  3. Mitglieder, auch des Vorstands oder der Vereinsgruppen handeln ehrenamtlich. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Bei der Erfüllung satzungsmäßiger und vom Vorstand erteilter Aufgaben entstehende Aufwendungen werden ersetzt. Umfang der Aufgabe und Aufwand müssen vorher mit dem Vorstand abgestimmt sein und belegt werden.
  4. Mitglieder dürfen keinesfalls Güter, seien sie materiell oder immateriell, geschützt oder ungeschützt, aus dem Verein nehmen, sie ihm vorenthalten oder auf eigene Rechnung verwerten.
  5. Das Mitglied, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstandes, haftet bei Schäden, die es während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder treffen sich einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung, im Übrigen dann, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt und begründet (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der schriftlichen Einladung (per E-Mail, Fax, Post) sind die Tagesordnung, gegebenenfalls Anträge zur Satzungsänderung beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sollen schriftlich wenigstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  4. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Juristische Personen haben eine Stimme, aber nicht das passive Wahlrecht.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über Themen, die nach § 6 Nr. 7 eine 2/3-Mehrheit erfordern, darf nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel offen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit über alle den Verein betreffenden Fragen. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder eines Mitglieds beschließt sie jedoch in geheimer Abstimmung. Sie genehmigt die Ordnung der Mitgliederversammlung, nimmt die Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer entgegen, erhält Einsicht in die Rechnungsunterlagen und Versammlungsprotokolle, beschließt die Entlastung des Vorstands, wählt Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer, wählt die Vertreter für die Landesvertreterversammlung, entscheidet über Anträge, entscheidet auf  Vorschlag des Vorstands oder eines anderen Mitglieds über Ehrenmitgliedschaften, entscheidet über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen, deren Mitgliedschaft im Verein und über Kooperationen, entscheidet über den Einspruch eines Mitglieds gegen dessen Ausschluss.
  7. Eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Vereinsordnungen (außer § 7 Nr 2.), die Auflösung des Vereins.
  8. Müssen wichtige Beschlüsse verschoben werden, zum Beispiel zwingend notwendige Vereinsauflösung, Wahl des geschäftsführenden Vorstand, ist innerhalb von 3 Monaten mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
  9. Über wichtige Diskussionspunkte, alle Anträge und Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, vom Versammlungsleiter und Schriftführenden unterschrieben.

§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins gehören bis zu sechs Mitglieder an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und drei weitere Vorstandsmitglieder. Sie sind geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei eines der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Vorstandsmitglieder müssen persönliche Vereinsmitglieder sein. Sie werden für 4 Jahre gewählt, bleiben aber bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gibt.
  3. Zu seinen Aufgaben gehören

- Er beschließt alle Ausgaben und Einnahmen,
- die Vorbereitung, Einberufung und Auswertung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse,
- die Arbeitsplanung des Vereins,
- die Aufstellung des Haushaltsplans,
- die Erledigung der allgemeinen Geschäfte,
- der Abschluss von Verträgen,
- die Buchführung und der Geschäftsbericht,
- die Betreuung der Fachgruppen,
- der Kontakt zur Presse und anderen Organisationen,
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Soweit der Verein persönliche Daten der Mitglieder bearbeitet und speichert, beachtet er dabei die gesetzlichen (Datenschutz-)Bestimmungen.

 

§ 8 Der Beirat

 

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und berät den Vorstand in allen Vereinsfragen. Er kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und an den Beratungen teilnehmen, jedoch nicht abstimmen.

 

§ 9 Fachgruppen

 

Zur übersichtlichen Strukturierung und rationellen Erledigung der Aufgaben oder bestimmter Projekte können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Fachgruppen bilden. Die Aufgaben und Kompetenzen dieser Gruppen werden in den Vereinsordnungen geregelt. Bei befristeten Projekten sind, soweit möglich, auch deren Beginn und Ende schriftlich festzulegen. Die Gruppenmitglieder bestimmen ihren Leiter. Die Leiter berichten dem Vorstand über die Arbeit ihrer Gruppen. Die Gruppen bestimmen ihre Mitglieder selbst, sollen aber niemand ohne wichtigen Grund von der Mitarbeit ausschließen.

 

§ 10 Einnahmen

Alle Vereinsaufwendungen sind durch die Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen zu decken. Nicht der Regionalverband, sondern der Bundesverband erhebt und verwaltet die Beiträge. Die Vertreterversammlung bestimmt deren Höhe und den Anteil des Regionalverbands. Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Institutionen und natürliche Personen können die Tätigkeit des Vereins durch Zuwendungen (Spenden) fördern. Sie überweisen Geldspenden auf das Vereinskonto. Sachspenden übergeben sie nach Absprache einem Vorstandsmitglied. Sie erhalten eine Zuwendungsbescheinigung. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen.

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer, die am Ende des 2. Geschäftsjahres – bei Bedarf auch vorher – die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins umfassend prüfen, darüber schriftlich berichten und zur Wahlversammlung die Entlastung des Vorstands empfehlen.

 

§ 12 Vereinsjugend

 

Die Jugendlichen des Vereins können einen Jugendsprecher wählen, der ihre Interessen im Vorstand vertritt.
Die Mitgliederversammlung kann der Vereinsjugend das Recht zur Selbstverwaltung übertragen. Diese gibt sich dann eine (vom Vorstand zu genehmigende) Jugendordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mittel der Vereinsjugend, die selbst über deren Verwendung entscheidet und mit dem Schatzmeister nach dessen Vorgaben abrechnet.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und den Liquidator. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen dem NABU Landesverband Brandenburg zur Verfügung zu stellen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins, Gerichtsstand Oranienburg.

 

§ 15 Beschluss

 

Weitere Regelungen sind in den Vereinsordnungen, vornehmlich der Wahlordnung und der Geschäftsordnung festgelegt. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.10.2016 beschlossen. Sie löst die Satzung vom 18.05.2016 ab.